Fahrerlaubnisrecht

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Umtausch alter Führerscheine

 

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Wo Sie das Ausstellungsjahr finden können:

lila (Nr. 4a.) = Ausstellungsjahr

Ihr Führerschein muss bis zu folgendem Datum umgetauscht sein:

19.01.2025

19.01.2024

19.01.2023

19.07.2022

19.07.2033

Ihr Führerschein muss bis zu folgendem Datum umgetauscht sein:

19.01.2026

19.01.2027

19.01.2028

19.01.2029

19.01.2030

19.01.2031

19.01.2032

19.01.2033

Sie möchten Ihren Führerschein umtauschen?

Online-Dienst:

 

Link zum Online Dienst Umtausch Altfahrerlaubnis: Hier


Gebühr:

  • Umtausch: 25,30 €
  • Bei gleichzeitiger Verlängerung der alten Fahrzeugklasse erhöht sich die Gebühr auf 38,80 Euro

Umtauschregeln für Personen, die in der Land- und Fortswirtschaft tätig sind:

 

Zum 01.01.1999 wurde die Fahrerlaubnisklasse „T“ eingeführt. Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) und in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, kann beim Umtausch des Führerscheins die Klasse T miterteilt werden.

 

Die Klasse T muss dafür jedoch bei der Umstellung ausdrücklich beantragt werden. Zudem muss dem Antrag ein Nachweis beigefügt werden, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.

 

Bei Fahrerlaubnisinhabern, die bei der Umstellung ihrer alten Klasse 3 in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen die Erteilung der Klasse T nicht beantragt haben bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse T damals nicht vorlagen, ist eine nachträgliche Erteilung leider nicht möglich.


Abholung:

  • Der Antrag kann bei Ihrer Wohnortgemeinde eingereicht werden. 
  • Sobald der Scheckkartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, werden Sie umgehend schriftlich darüber informiert. 
  • Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern eine entsprechende Vollmacht (hier PDF) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann. 
  • Ihr alter Führerschein kann Ihnen wieder ausgehändigt werden, nachdem er ungültig gemacht wurde.

Der neue Führerschein ist auf 15 Jahre befristet. Wann Sie Ihren Führerschein erneut umtauschen müssen steht auf der Vorderseite, Nr. 4b.

grün (Nr. 4a) = Ausstellungsdatum

 

lila (Nr. 4b) = Tag, bis zu dem umgetauscht werden muss

Papier-Antrag:

 

Den Antrag auf Umstellung des Führerscheins finden Sie hier (PDF).

 

 

Für die Bearbeitung werden benötigt:

  • Antrag
  • Biometrisches Passfoto 
  • persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt (hier: PDF)
  • Kopie Ihres Führerscheines (auch wenn er vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde) 
  • Kopie des Personalausweis bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite) 
  • Karteikartenabschrift, wenn der Führerschein nicht vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde (wird vom Landratsamt angefordert)
  • Wenn gleichzeitig eine Verlängerung der alten Klasse 2 (ab dem 50. Lebensjahr) beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:

    • Augenärztliches Zeugnis 
    • Ärztliches Attest (auf Vordruck "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung") des Hausarztes oder eines anderen Arztes
    • In diesem Fall wird vom Landratsamt außerdem eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt.

Der Vorgang für die Berechnung des Umtausches ist hiermit beendet.

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Geburts- oder Ausstellungsjahr
Berechnung

Anschrift

Grafenauer Straße 44
94078 Freyung
Telefon: + 49 8551 57-0
Telefax: + 49 8551 57-4507

 

 

Bankverbindung

Sparkasse Freyung-Grafenau

DE31 7405 1230 0000 0018 00

Raiba Goldener Steig - Dreisessel

DE98 7406 1101 0001 8880 80

 

 

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