Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführungen dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 86 AufenthG). Die im Antrag verlangten Angaben beruhen auf dem Aufenthaltsgesetz.